Wirkung der Kollektivverträge
Die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) abgeschlossenen Kollektivverträge gelten nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder, sondern erstrecken sich auf alle Arbeitsbeziehungen im Geltungsbereich (so genannte "KV-Außenseiterwirkung"). Das bedeutet, dass ein abgeschlossener Kollektivvertrag für alle ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen eines Wirtschaftssektors, einer Branche bzw. eines Wirtschaftszweiges gilt.
- Die Bestimmungen eines Kollektivvertrages (KV) sind für alle Arbeitsverhältnisse im fachlichen, örtlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages unmittelbar rechtsverbindlich. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann Rechte aus dem Kollektivvertrag unmittelbar gegenüber seiner Arbeitgeberin/seinem Arbeitgeber geltend machen und nötigenfalls beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen.
- Um den Geltungsbereich eines Kollektivvertrages auch auf Arbeitsverhältnisse auszudehnen, die mangels Kollektivvertragszugehörigkeit der Arbeitgeberin/des Arbeitsgebers nicht davon erfasst sind, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erklärung eines Kollektivvertrages zur bundesamtlichen Satzung eingerichtet.
- Die im Kollektivvertrag festgehaltenen normativen Bestimmungen sind Mindestansprüche. Sie gelten für alle ArbeitnehmerInnen. Das heißt sie dürfen - auch mit Zustimmung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers - nicht unterschritten werden; ein Verzicht auf kollektivvertragliche Mindestansprüche ist - sowohl bei Abschluss des Arbeitsvertrages als auch während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses - ungültig.
- BetriebsrätInnen können auf Betriebsebene einzelne Regelungen (etwa über die Lohnstruktur und die Lohntafeln) in Form von Betriebsvereinbarungen abschließen. Solche vom Kollektivvertrag abweichende Betriebs- oder Einzelvereinbarungen sind - sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt - nur gültig, soweit sie für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthalten oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Ein Unterschreiten der kollektivvertraglich ausgehandelten Vereinbarungen ist jedenfalls untersagt.
Unter welchen Kollektivvertrag eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer fällt, das hängt von der Zuordnung des Betriebes zum jeweiligen Fachverband der Wirtschaftskammer ab, in dem er oder sie beschäftigt ist.