Grundlagen
Voraussetzungen:
Exakt meint diese gesetzliche Regelung mindestens fünf stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen, die dauernd im Jahresdurchschnitt im Betrieb beschäftigt sind.
In Saisonbetrieben muss nur ein entsprechender Beschäftigtenstand während der Saison gegeben sein.
ChefIn oder die Verwandten der Inhaberin oder des Inhabers werden dabei nicht mitgerechnet, denn diese gelten als UnternehmerInnen und sind deshalb von der ArbeitnehmerInnenvertretung und dessen Wahl ausgenommen.