Besondere Aufgaben, Rechte & Pflichten
Neben der Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Betrieb hat die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) besondere Aufgaben. Zu diesen gehört:
- Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des BEinstG (wie z. B. die Rücksichtnahme des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin auf die Behinderung, die Beachtung des Verbotes der Lohnkürzung aus dem Grunde der Behinderung, die Beachtung des besonderen Kündigungsschutzes etc.),
- das Vorschlagsrecht in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung und beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen (Vorschläge sind gegenüber dem Betriebsrat zu erstatten),
- das Hinweisen auf besondere Bedürfnisse behinderter ArbeitnehmerInnen (der Betriebsrat ist darauf hinzuweisen).
Die Behindertenvertrauensperson (oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin) ist berufen an allen Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Gleich wie die Mitglieder des Betriebsrates ist die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und der Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) ist besonders wichtig, denn nur so kann die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen aller ArbeitnehmerInnen, insbesondere auch der behinderten ArbeitnehmerInnen bestmöglich erfolgen.
Die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) hat Informationsrecht in allen Angelegenheiten, in denen eine Auskunftserteilung zu Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Insbesondere dann, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die das Arbeitsverhältnis der ArbeitnehmerInnen mit Behinderung betreffen – Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen. Aber auch über Arbeitsunfälle sowie über längere Krankenstände (von mehr als 6 Wochen pro Jahr) ist die Behindertenvertrauensperson seitens des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin zu informieren.
Das Mandat der Behindertenvertrauensperson ist ein weisungsfreies Ehrenamt, das neben den Berufspflichten auszuüben ist. Der Behindertenvertrauensperson ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Die Behindertenvertrauensperson hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen bis zum Höchstausmaß von 3 Wochen innerhalb einer Funktionsperiode (4 Jahre bzw. abweichend öffentlicher Dienst 5 Jahre).
Der Betriebsinhaber/Die Betriebsinhaberin ist verpflichtet der Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson (StellvertreterInnen) angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Behindertenvertrauensperson darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes gekündigt oder entlassen werden. Für die StellvertreterInnen der Behindertenvertrauensperson finden die Bestimmungen über die Betriebsrats-Ersatzmitglieder Anwendung.