Wahl einer Behindertenvertrauensperson
Die Wahl ist tunlichst mit der Betriebsratswahl, jedoch nach den Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens durchzuführen.
Sind die Voraussetzungen für die Wahl der Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) während der Funktionsperiode des Betriebsrates erfüllt, so ist die Wahl der Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) zu diesem Zeitpunkt unverzüglich durchzuführen (die Tätigkeitsdauer muss entsprechend verkürzt werden, denn die nächste Wahl ist mit der Wahl des Betriebsrates gemeinsam durchzuführen – für die Verkürzung ist ein Beschluss des Gremiums notwendig).
Auf die Durchführung der Wahl der Behindertenvertrauensperson und StellvertreterIn sind die Bestimmungen des ArbVG über die Wahl des Betriebsrates sinngemäß anzuwenden (§§ 51 Abs 1, 53 Abs 3,5 und 6 sowie 55 bis 60 des ArbVG).
Begünstigte Behinderte wählen somit zweimal:
- Den Betriebsrat.
- Die Behindertenvertrauensperson und StellvertreterIn.