www.betriebsraete.at

Sicherheitsvertrauensperson (SVP)

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind ArbeitnehmervertreterInnen mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz im Betrieb - sie vertreten die Gesundheitsinteressen ihrer KollegInnen.

Die SVPs sind jedoch keineswegs dafür verantwortlich, daß der ArbeitnehmerInnenschutz im Betrieb "funktioniert". Das ist allein Verpflichtung des/der ArbeitgeberIn.

Bestellung Werden in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 ArbeitnehmerInnen beschäftigt, muss der/die ArbeitgeberIn unabhängig von der Art der Tätigkeit oder Gefährdungen im Betrieb Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl bestellen.

ArbeitgeberInnen müssen die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat melden (Meldepflicht). Das Arbeitsinspektorat ist verpflichtet, diese Meldungen an die jeweilige Arbeiterkammer weiterzuleiten.

Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats oder, wo ein solcher nicht errichtet ist, der ArbeitnehmerInnen im Betrieb.

Funktionsperiode Die Bestellung von SVPs erfolgt auf vier Jahre.

Anzahl der SVPs pro Betrieb
11 bis 50 ArbeitnehmerInnen - 1 SVP
51 bis 100 ArbeitnehmerInnen - 2 SVPs
101 bis 300 ArbeitnehmerInnen - 3 SVPs
301 bis 500 ArbeitnehmerInnen - 4 SVPs
501 bis 700 ArbeitnehmerInnen - 5 SVPs
701 bis 900 ArbeitnehmerInnen - 6 SVPs
901 bis 1400 ArbeitnehmerInnen - 7 SVPs
1401 bis 2200 ArbeitnehmerInnen - 8 SVPs
Für je weitere 800 ArbeitnehmerInnen ist jeweils eine zusätzliche SVP zu bestellen.

Ausbildung Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht vor, dass die SVP "die für die Tätigkeit nötigen fachlichen Voraussetzungen" mitbringen muss. Dazu müssen SVPs eine Ausbildung absolvieren, die laut SVP-Verordnung mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils 50 Minuten (3 Tage) umfasst. Die Kosten dafür trägt der/die ArbeitgeberIn.

Aufgaben und Rechte von Sicherheitsvertrauenspersonen SVPs vertreten die Gesundheits- und Sicherheitsinteressen aller KollegInnen im Betrieb. Die wichtigste Aufgabe von SVPS ist demnach alle ArbeitnehmerInnen in diesen Angelegenheiten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
In dieser Aufgabe müssen sie mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten.
Auch die Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkraft, ArbeitsmedizinerIn und gegebenenfalls ArbeitspsychologIn) sind auf die Informationen der SVPs, besonders wenn sie von außerhalb des Betriebs kommen, angewiesen. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass Sicherheitsvertrauenspersonen mit den Präventivfachkräften zusammenarbeiten müssen. Sie beraten natürlich auch den/die ArbeitgeberIn in Gesundheits- und Sicherheitsfragen. Darüberhinaus sind SVPs verpflichtet, den/die ArbeitgeberIn auf Mängel und Probleme am Arbeitsplatz hinzuweisen, auch wiederholt, wenn nötig.

Die ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass SVPs alle für diese Tätigkeit wichtigen Daten und Informationen zur Verfügung haben (z.B. Bescheide, Meldungen von Arbeitsunfällen, Ergebnisse von Lärm- oder Schadstoffmessungen, Informationen über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen, Vorschreibungen und Bewilligungen durch das Arbeitsinspektorat etc.).

Der Betriebsrat kann einen Teil seiner Anhörungs- und Beteiligungsrechte an die Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren, z.B. die Beteiligung bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen, Anhörung bei der Planung und Einführung neuer Verfahren (neue Technologien) und die Beteiligung bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung.

Wieviel Zeit steht für die Ausübung der Tätigkeit zu? Im Gegensatz zur Sicherheitsfachkraft und zu den ArbeitsmedizinerInnen sieht das Gesetz für SVPs keine fixen Einsatzzeiten vor. Der/die ArbeitgeberIn muss aber die benötigte Zeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse für die Ausübung der Tätigkeit als SVP zur Verfügung stellen. Diese Zeit gilt als Arbeitszeit.

Der arbeitsrechtliche Schutz der SVP Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden und haben einen Motivkündigungsschutz. Das heißt, sie dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit als SVP nicht gekündigt werde

Kontakt