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Konzernvertretung

In einem Konzern, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsratsorgane bestehen, kann eine Vertretung der gemeinsamen Interessen, der in diesem Konzern beschäftigten ArbeitnehmerInnen errichtet werden.

Im Unterschied zu den sonstigen Belegschaftsorganen auf Betriebs- und Unternehmensebene besteht jedoch keine Verpflichtung zur Errichtung eines solchen Organs.
Die Bildung einer Konzernvertretung liegt im freien Ermessen der (Zentral)Betriebsräte der Konzernunternehmungen.

Die Kompetenzen der Konzernvertretung liegen in Informations- und Beratungsrechten, sowie im ArbVG festgelegten Mitwirkungsrechten gegenüber der Konzernleitung, sofern die Gesamtbelegschaft des Konzernes betroffen ist.