Rechte & Pflichten
Wann beginnt und wann endet das Mandat im Europäischen Betriebsrates?
Die Funktionsdauer Europäischer Betriebsräte, die kraft Gesetzes errichtet wurden, richtet sich nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen zur Tätigkeitsdauer eines EBR. Nach dem österreichischen ArbVG beträgt die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates vier Jahre ab dem Tag der Konstituierung, wenn das Organ sich vor dem 1. Jänner 2017 konstituiert hat. Bei Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 beträgt die Funktionsdauer fünf Jahre.
Im ArbVG ist das Mandat für österreichische ArbeitnehmerInnenvertreterInnen im EBR wie folgt geregelt:
- Die Mitgliedschaft im EBR (wie auch im besonderen Verhandlungsgremium) beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendebeschlusses und
- endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Betriebsrat, mit Rücktritt oder Abberufung durch das entsendende Organ sowie mit Ausscheiden des Betriebes bzw. Unternehmens aus dem gemeinschaftsweit operierenden Konzern
- oder mit dem Ende der Tätigkeit des EBR.
Welche Rechtsstellung haben die Mitglieder des Europäischen Betriebsrates?
Für die Mandatsausübung der österreichischen ArbeitnehmerInnenvertreterInnen, die dem besonderen Verhandlungsgremium, dem EBR oder dem EBR kraft Gesetz angehören oder die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren mitwirken, gelten im wesentlichen dieselben Bestimmungen wie für die Tätigkeit als Betriebsrat/Betriebsrätin.
Das bedeutet, dass die ehrenamtliche Mandatsausübung nicht beschränkt werden darf und die MandatsträgerInnen hinsichtlich ihres Entgelts und ihrer Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden dürfen.
Den Mitgliedern der EBR-Gremien ist insbesondere die zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Weiters finden die Vorschriften über den Kündigungs- und Entlassungsschutz des ArbVG ihre Anwendung.
Welche Befugnisse hat der EBR und auf welche Fragen beziehen sich seine Informations- und Anhörungsrechte?
Der EBR hat das Recht, über Angelegenheiten unterrichtet und angehört zu werden, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen mindestens zweier zum Unternehmen gehörender Betriebe oder mindestens zweier zur Unternehmensgruppe gehörender Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
Er hat das Recht, auf Basis eines von der zentralen Leitung vorgelegten Berichtes über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Unternehmensgruppe (des Unternehmens) mindestens einmal jährlich mit der zentralen Leitung zusammenzutreten.
Die Befugnisse des EBR orientieren sich am Anhang der EU-Richtlinie, wonach er insbesondere über folgende Fragen des Konzernes zu informieren sowie anzuhören ist:
- Struktur, wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie voraussichtliche Entwicklung der Geschäftslage,
- Produktions-, Absatzlage und Beschäftigungslage sowie deren voraussichtliche Entwicklung,
- Investitionen und grundlegende Änderungen der Organisation,
- Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
- Produktionsverlagerungen und Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen,
- Standortschließungen,
- Massenentlassungen.
Durch die Änderungen im ArbVG zur Umsetzung der EBR-Richtlinie gab es insofern grundsätzliche Verbesserungen als die Anhörung bzw. die Abgabe der Stellungnahme des EBR, zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und einer inhaltlichen Ausgestaltung erfolgen muss, die von der Unternehmensleitung noch in Erwägung gezogen werden können. Das bedeutet der Entscheidungsprozeß darf noch nicht abgeschlossen sein.
(Achtung: die neuen Bestimmungen gelten aber nicht automatisch für alle bestehende EBR-Vereinbarungen)
Nähere Informationen unter www.gpa-djp.at
Wie wird die Arbeit des Europäischen Betriebsrates finanziert?
Hinsichtlich der Finanzierung der EBR-Arbeit gelten die Bestimmungen des jeweiligen nationalen EBR-Gesetzes. Für Konzerne mit österreichischem Stammsitz gilt lt. ArbVG folgendes:
Die Finanzierung des EBR erfolgt grundsätzlich über die zentrale Leitung. Dem EBR und dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Sacherfordernisse in einem der Größe des Unternehmens und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums und des EBR angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
Die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlichen Verwaltungsausgaben, insbesondere für die Durchführung der Sitzungen und der Vorbereitungstreffen, einschließlich der Dolmetschkosten, Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder sowie der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sind von der zentralen Leitung (rsp. den lokalen Unternehmens- oder Betriebsleitungen) zu tragen