www.betriebsraete.at

ArbeitnehmerInnenvertretung

Welche betriebliche Interessenvertretungen gibt es?

Der Ausbau der betrieblichen Interessenvertretungen und ihre Anpassung an strukturelle Veränderungen war und bleibt für die österreichische Gewerkschaftsbewegung ein zentrales Thema.

Die Arbeitnehmervertretungen

Betriebsrat:
Die Wahl eines Betriebsrates kann durchgeführt werden, wenn dauernd mindestens fünf stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen im Betrieb, beschäftigt sind. Aufgabe des Betriebsrates ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.

Personalvertretung:
Die Personalvertretung sind die Vertretungsorgane für alle Bediensteten nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder und Gemeinden und nach Regelungen im Bund.
Dabei muss auf folgende Unterscheidung geachtet werden:

  • die Personalvertretung in Gemeinden und Länder, mit der Zuständigkeit der Gewerkschaft younion _ Die Daseinsgewerkschaft

  • die Personalvertretung im Post- und Fernmeldebereich, mit der Zuständigkeit der Gewerkschaft der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (GPF)

  • die Personalvertretung im Bund, mit der Zuständigkeit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)

Zentralbetriebsrat:
Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe oder gleichgestellte Arbeitsstätten umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ist ein Zentralbetriebsrat zu errichten. Seine Aufgabe ist es, die gemeinsamen Interessen der ArbeitnehmerInnen aller Betriebe, insbesondere der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte, wahrzunehmen.

Konzernbetriebsrat:
In einem Konzern, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der in diesem Konzern beschäftigten ArbeitnehmerInnen eine Konzernvertretung errichtet werden. Ihre Aufgabe ist es, die gemeinsamen Interessen der in diesem Konzern beschäftigten ArbeitnehmerInnen zu vertreten. Formulare und Broschüre sind bei den Gewerkschaften erhältlich.

Europäischer Betriebsrat:
Mitbestimmung darf nicht an den Staatsgrenzen Halt machen. Mit einer Richtlinie des Rates der Europäischen Union wurde dieser Forderung nach einem Europäischen Betriebsrat entsprochen.

Nähere Informationen sind bei den Gewerkschaften oder in der ÖGB-Stabsstelle Internationales erhältlich.
Weitere Links zu internationalen gewerkschaftspolitischen Themenbereichen:
IBFG (International Confederation of Free Trade Unions)
www.icftu.org
WVA (World Confederation of Labour) www.cmt-wcl.org
EGB (European Trade Union Confederation) www.etuc.org
ILO (International Labour Organization) www.ilo.org

Behindertenvertrauensperson:
Rechtsgrundlage: § 22a BEinstG mit Verweisen auf ArbVG.
Sind dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen im Betrieb beschäftigt, so ist eine Behindertenvertrauensperson und ein/e StellvertreterIn zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen beschäftigt, so sind zwei StellvertreterInnen zu wählen. Die Behindertenvertrauenspersonen nehmen als gewählte ArbeitnehmervertreterInnen die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen begünstigter behinderter ArbeitskollegInnen und chronisch kranker ArbeitnehmerInnen in einem Betrieb, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahr.

Umfangreiche Informationen gibt es in der Broschüre des ÖGB "Die Behindertenvertrauensperson".
Kontakt:
ÖGB Chancen Nutzen Büro - eine Sozialpartnerinitiative
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
+43 (01) 534 44 39

Sicherheitsvertrauensperson:
Bestellung: Werden in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 ArbeitnehmerInnen beschäftigt, muss der/die ArbeitgeberIn unabhängig von der Art der Tätigkeit oder Gefährdungen im Betrieb Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl bestellen.
Sicherheitsvertrauenspersonen sind ArbeitnehmervertreterInnen mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz im Betrieb - sie vertreten die Gesundheitsinteressen ihrer KollegInnen.

Kontakt:
ÖGB Referat Sozialpolitik - Gesundheitspolitik
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
+43 (01) 53444 39181

Jugenvertrauensrat:
Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 5 jugendliche ArbeitnehmerInnen beschäftigt, so ist von diesen ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Jugendliche ArbeitnehmerInnen sind ArbeitnehmerInnen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Jugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen ArbeitnehmerInnen des Betriebes wahrzunehmen.

Kontakt:
Österreichische Gewerkschaftsjugend
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
+43 (01) 53444 39

www.oegj.at