Bildungsfreistellung
Ausnahme: Bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung kann die Bildungsfreistellung auf maximal 5 Wochen erweitert werden (z.B. Ausbildung in Arbeitstechnik und Unfallschutz)
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten besteht für diese 3 Wochen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ausnahme: Bei dauernd weniger als 20 Beschäftigten im Betrieb, besteht trotzdem Anspruch auf Bildungsfreistellung für den Betriebsrat/die Betriebsrätin - jedoch ohne Entgeltfortzahlung. In der Regel übernimmt in diesem Fall der Veranstalter den Entgeltausfall.
Der Antrag auf Bildungsfreistellung kann nur für Veranstaltungen gestellt werden, welche von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitnehmerInnen (Gewerkschaften und Arbeiterkammern) oder ArbeitgeberInnen (Wirtschaftskammer) veranstaltet werden oder von diesen als geeignet anerkannt werden. Die Bildungsveranstaltungen müssen außerdem Kenntnisse vermitteln, die der Ausübung der Funktion als Betriebsrat/Betriebsrätin dienen.
Über die Bildungsfreistellung muss zunächst der Betriebsrat einen Beschluss fassen. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung muss der/die BetriebsinhaberIn informiert werden. Der Zeitpunkt der Freistellung muss in Übereinstimmung zwischen Betriebsrat/Betriebsrätin und BetriebsinhaberIn festgelegt werden. Dabei sind sowohl die Interessen des Betriebes als auch die des/der BetriebsrätIn zu berücksichtigen.
ErsatzbetriebsrätInnen haben nur dann Anspruch auf Bildungsfreistellung, wenn sie nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds auf ein Mandat nachrücken. Sie können dann allerdings nur noch den Restanspruch des ausgeschiedenen Betriebsrats beanspruchen.
In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten besteht Anspruch auf erweiterte Bildungsfreistellung. Auf Antrag des Betriebsrats kann ein Mitglied des Betriebsrats bis zu einem Jahr ohne Entgeltfortzahlung freigestellt werden.