Aktueller Stand: Verhandlungen über europäisches Mindestlohngesetz
Die Richtlinie über „adäquate Mindestlöhne“ in der EU ist das wichtigste konkrete Gesetzesvorhaben der Kommission auf Basis der Europäischen Säule der Sozialen Rechte. Mitgliedstaaten, in denen es keine ausreichende Kollektivvertrags-Abdeckung gibt (70% laut Plan der Kommission, in den Parlaments-Verhandlungen sind aber auch schon die Zahlen 90% bzw. 50% genannt worden), sollen Pläne zur Verbesserung der Quote vorlegen und bis zum Erreichen dieser, gesetzliche Mindestlöhne einführen.
Die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sind gravierend (siehe Grafik unten). Während Italien eine vollständige Abdeckung hat und Österreich und Frankreich mit 98% nur knapp dahinter sind, profitieren in Estland nur 6% der ArbeitnehmerInnen von Kollektivverträgen. Sechzehn von 27 Mitgliedstaaten erfüllen das 70%-Kriterium momentan nicht.
Für einen Großteil der europäischen ArbeitnehmerInnen würde die Richtlinie daher direkte Verbesserungen bringen. Lohnerhöhungen für 24 Millionen EuropäerInnen werden von einer ersten Studie prognostiziert. Der zu erwartende, mittelfristige Vorteil für Österreich: Der Druck auf Löhne sowie auf ehrliche Unternehmen durch Lohndumping über Entsendungen aus Niedriglohnstaaten sinkt.
Bei der Mindestlohn-Richtlinie geht es aber noch um mehr. Hinter den heftigen Diskussionen steht ein Richtungsstreit: Soll die EU-Sozialpolitik machen oder eine reine Wirtschaftsunion bleiben. Das zeigt sich deutlich an den Positionen der Mitgliedstaaten. Die Regierungen von Österreich, Dänemark, Schweden und den Niederlanden haben sich öffentlich mehrfach gegen den Richtlinienentwurf ausgesprochen. Sie gehören neben Polen und Ungarn zu den schärfsten Kritikerinnen, wären nach der Konzeption der Kommission allerdings überhaupt nicht von den Regulierungen erfasst. Schweden und Dänemark betonen dabei, dass es ihnen in erster Linie darum geht, ihre fortschrittlichen, nationalen Systeme der Sozialpartnerschaft vor dem Zugriff der EU (EuGH und Kommission) zu schützen.
Bild: KV-Abdeckung/ Mitgliedstaat (2019)
Was sieht der Kommissionsentwurf vor?
Lange Verhandlungen in den EU-Institutionen
Nachdem Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bei ihren Amtsantritt 2018 ein Rechtsinstrument für faire Mindestlöhne versprochen hat, folgte im Oktober 2020 die Präsentation eines Richtlinienvorschlags durch EU-Sozialkommissar Nicolas Schmit.
Folgende Maßnahmen sind darin vorgesehen:
Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Richtlinie sieht unter anderem vier Kriterien für "angemessene“ Mindestlöhne vor: die Kaufkraft, Größenordnung und Verteilung der Bruttolöhne, der Anstieg der Bruttolöhne sowie die Produktivität.
Die 21 EU-Länder mit gesetzlichen Mindestlöhnen müssen demnach die Art überprüfen, wie Mindestlöhne festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen müssen die Voraussetzungen für angemessene gesetzliche Mindestlöhne schaffen, z. B. durch Festlegung klarer und stabiler Kriterien, durch regelmäßige und zeitnahe Aktualisierungen und eine wirksame Einbeziehung der Sozialpartner. Wie insbesondere vom ÖGB gefordert, soll es für Mitgliedstaaten mit KV-Mindestlöhnen keinerlei Verpflichtung geben, gesetzliche Mindestlöhne einzuführen.
Kollektivverhandlungen spielen eine Schlüsselrolle für einen angemessenen Mindestlohnschutz. Der Kommissionsvorschlag zielt daher darauf ab, Kollektivverhandlungen zur Lohnfestsetzung in allen Mitgliedstaaten zu fördern, insbesondere in jenen Ländern, in denen weniger als 70 % der ArbeitnehmerInnen kollektivvertraglich abgedeckt sind.
Unterschiedliche Anforderungen an die Mitgliedstaaten
Alle Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Maßnahmen zur (weiteren) Ausweitung von Kollektivverhandlungen zu treffen, insbesondere durch Unterstützung der Fähigkeit der Sozialpartner zur Aufnahme von Kollektivverhandlungen und durch Anregung von Kollektivverhandlungen zwischen den Sozialpartnern.
Bei einer KV-Abdeckung von weniger als 70 % müssen die Mitgliedstaaten außerdem Maßnahmen vorsehen, um bessere Voraussetzungen für KV-Verhandlungen zu schaffen, entweder durch Erlass eines Gesetzes oder durch eine Vereinbarung mit den Sozialpartnern, und einen Aktionsplan zur Förderung von KV-Verhandlungen.
Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen werden zusätzlich aufgefordert, stabile und klare Kriterien für die Festlegung und Anpassung von Mindestlöhnen, regelmäßige und zeitnahe Aktualisierungen, Richtwerte für die Bewertung der Angemessenheit, Einrichtung von Beratungsgremien einzuführen.
Die Sozialpartner sollen an der Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns beteiligt werden, insbesondere in Bezug auf die Festlegung der Kriterien für die Festsetzung und Aktualisierung des gesetzlichen Mindestlohns.
Lange Verhandlungen in den EU-Institutionen
Über Annahme bzw. Abänderung des Kommissionsvorschlags laufen seit der Präsentation die Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten im Rat sowie zwischen den Abgeordneten und Fraktionen im EU-Parlament. In beiden Institutionen gibt es Diskussionen über Detailänderungen, einige Stellen sich aber auch fundamental gegen das Rechtsvorhaben und wollen nur eine unverbindliche Empfehlung erlauben. Eine wichtige Hürde konnte bereits im März 2021 der juristische Dienst des Rates aus dem Weg räumen: Die grundsätzliche Regelungskompetenz der EU ist gegeben. Dies wurde von einigen Mitgliedstaaten, die sich für eine reine Empfehlung stark machen, angezweifelt.
Das Parlament scheint sich derzeit schneller auf eine gemeinsame Position zuzubewegen. Noch im Oktober wird eine Abstimmung im zuständigen Fachausschuss (EMPL) angestrebt. Die verantwortlichen Co-BerichterichterstatterInnen Agnes Jongerius (Niederlande, S&D) und Dennis Radtke (Deutschland, EVP) streben eine klare Definition „adäquater“ Mindestlöhne an. Diese müssen zumindest bei 60 % des Median und bei 50 % des Durchschnittseinkommens liegen. Der Änderungsantrag der beiden gewerkschaftsnahen Rapporteure wird auch vom Europäischen Gewerkschaftsbund gefordert. Zahlreiche Mitgliedstaaten müssten dann ihre Mindestlöhne erhöhen (siehe Grafik unten) um die finanzielle Absicherung der betroffenen ArbeitnehmerInnen sicher zu stellen.
(Mindestlöhne in der EU als Prozentsatz von Median- und Durchschnittslöhnen)
Im Rat wird eine Einigung bis Ende des Jahres angestrebt, wesentlich wahrscheinlicher scheint allerdings, dass die Verhandlungen noch 2022 fortgeführt werden. Nichts desto trotz gibt es auch hier positive Entwicklungen: Im jüngsten Kompromisstext der slowenischen Ratspräsidentschaft sollen alle ArbeitnehmerInnen vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst werden. Auch das entspricht einer wichtigen Gewerkschaftsforderung. In einem früheren Entwurf sollten ArbeitnehmerInnen auf Schiffen ausgenommen werden.