Betreuungstätigkeit und Doppelbesteuerung
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Betreuungstätigkeit und Doppelbesteuerung
Üben Sie Personenbetreuungstätigkeit aus?
Fragen Sie sich, wo Sie Ihre Einküfte versteuern müssen?
Hier gibt es ein Paar grundlegende Informationen:
Besteuerung von Einkünften aus der in Österreich ausgeübten selbständigen Betreuungstätigkeit in der Slowakischen Republik
Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt)
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Slowakischen Republik wird die Doppelbesteuerung durch die Anwendung der Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) vermieden.
Einkünfte von den in der Slowakischen Republik ansässigen Personen, welche Einkünfte aus in Österreich ausgeübten selbständigen Tätigkeit beziehen, müssen in Österreich versteuert werden - diese Einkünfte werden aber von der Besteuerung in der Slowakei ausgenommen und zwar ohne Rücksicht auf ihre effektive Besteuerung in Österreich.
Ungeachtet der Anwendbarkeit der Befreiungsmethode ist eine in der Slowakei steuerpflichtige Person verpflichtet eine Steuererklärung in der Slowakischen Republik abzugeben, in der sie ihr gesamtes "Welteinkommen" (hier insbesondere Einkünfte bezogen aus Personenbetreuungstätigkeit welche in Österreich ausgeübt wurde) offenlegt - diese Einkünfte werden jedoch im konkreten Fall von der Bemessungsgrundlage ausgenommen.
Daraus ergibt sich die Verpflichtung jährlich eine Steuererkärung in der Slowakei - und Falls Ihre in Österreich bezogenen Realeinkünfte mehr als 10. 000 Euro betragen - auch eine Steuererklärung in Österreich abzugeben (dies bedeutet aber nicht, dass diese Einkünfte tatsächlich irgendwo effektiv versteuert werden).
Ein Rat zum Schluss:
Das Finanzamt kann Sie jederzeit zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Daher ist es enorm wichtig, alle von Ihnen ausgestellten Rechnungen für Personenbetreuung - auch für die Folgejahre aufzubewahren.